LAG Köln - Urteil vom 26.03.1998 (5 Sa 11/98) - DRsp Nr. 2000/2237
LAG Köln, Urteil vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 5 Sa 11/98
DRsp Nr. 2000/2237
»Wird aufgrund einer Zusage des Arbeitgebers, der sämtlichen Arbeitnehmern wegen "Arbeitsmangel" betriebsbedingt gekündigt hatte, nach Ablauf der Kündigungsfrist ein Teil der Arbeitnehmer neu eingestellt, so hat der Arbeitgeber bei der Neueinstellung nicht die Grundsätze für eine Sozialauswahl, § 1 Abs. 3KSchG, zu beachten.«