Der Kläger macht gegen die beiden Beklagten Zahlungsansprüche geltend, die er gegen eine niemals zur Eintragung gelangte "GmbH" erworben haben will, deren Gesellschafter die Beklagten zeitweise waren.
Mit der "GmbH" schloß der Kläger unter dem 19.01.1995 einen Dienstvertrag (Bl. 4 ff.). Bei den Verhandlungen zum Abschluß des Dienstvertrages trat auf Seiten der "GmbH" der Beklagte zu 1) (G) auf. Er übergab dem Kläger dabei einen notariell nicht beurkundeten Gesellschaftsvertrag, der das Datum "30. September 1994" trägt und neben dem Beklagten zu 2) den Zeugen K als Gesellschafter vorsieht (Bl. 50 ff, 78 ff.). Der Dienstvertrag sah eine Gesellschaftsbeteiligung des Klägers vor, auf den bei Vertragsschluß, 15000,-- DM als Teilbetrag einzuzahlen waren. Diese Einzahlung nahm der Kläger am 23.01.1995 durch Überweisung auf das angegebene und vom Beklagten zu 1) eingerichtete Firmenkonto vor (Bl. 48). wie vorgesehen nahm der Kläger seine Tätigkeit im Februar 1995 gegen Zahlung eines monatlichen Gehalts von 4000,-- DM brutto auf. Bis einschließlich April 1995 wurden seine Gehälter von dem "Firmenkonto" überwiesen.
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