LAG Köln - Urteil vom 24.06.1994
13 Sa 37/94
Normen:
BGB §§ 611, 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7810/92

LAG Köln - Urteil vom 24.06.1994 (13 Sa 37/94) - DRsp Nr. 1999/8212

LAG Köln, Urteil vom 24.06.1994 - Aktenzeichen 13 Sa 37/94

DRsp Nr. 1999/8212

1. Ein Arbeitnehmer haftet für auf dem Weg zur Arbeitsstätte entstandene Schaden an einem ihm vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen auch bei leicht fahrlässiger Verursachung 2. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung gelten nur für Schäden aus Anlaß dienstlicher Verrichtungen, wozu der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zählt.

Normenkette:

BGB §§ 611, 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Büroorganisationsgeschäft. Sie nimmt den Beklagten, der für ihre Kölner Niederlassung als Angestellter im Außendienst beschäftigt war, auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines ihrer Firmenwagen in Anspruch.

Den Firmenwagen hatte die Klägerin dem Beklagten zur Verfügung gestellt, weil dieser in der Woche vom 20. bis 24. Januar 1992 für einen erkrankten Mitarbeiter in ihrer Bonner Niederlassung einspringen sollte. Den Wagen hatte der Beklagte erhalten, nachdem er am Freitag der Vorwoche (17. 01. 1992) mit seinem Privat-Pkw zur Arbeit nach Köln gefahren war. Diesen ließ er in Köln stehen und fuhr mit dem Firmenwagen nach Hause, um in der Folgewoche von dort aus erlaubtermaßen zur Arbeit nach Bonn zu fahren.