Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.
Der am 11.11.1951 geborene Kläger ist Sozialpädagoge. Im Rahmen einer vom Arbeitsamt geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme "Durchführung von Projekten mit Kindern" (ABM Nr. 83/94) war er befristet vom 01.07.1994 bis 30.06.1995 bei der Beklagten beschäftigt. Noch während der Vertragsdauer beantragte die Beklagte die Verlängerung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen um ein weiteres Jahr. Über diesen Antrag wurde zunächst nicht entschieden.
Die Parteien schlossen einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit 01.07. bis 30.09.1995, damit der Kläger begonnene Arbeiten zu Ende bringen konnte.
In einem Schreiben der Beklagten vom 28.07.1995 heißt es:
"ABM 83/94 Herr Sch.
Die o.a. ABM-Maßnahme lief nach einjähriger Dauer am 30.06. aus.
Bereits am 14.03.1995 wurde der Antrag auf Verlängerung um ein weiteres Jahr gestellt. Seitens der Dienststelle wurde bisher davon ausgegangen, daß die Verlängerung durch das Arbeitsamt nicht bewilligt wurde.
Nach Rücksprache mit dem Arbeitsamt - Herr G - wurde hier jedoch bekannt, daß ein Verlängerungsantrag dort nicht eingegangen ist. Gleichzeitig wurde in Erfahrung gebracht, daß beim Arbeitsamt noch Mittel vorhanden sind, so daß eine erneute Antragstellung sinnvoll erscheint.
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