LAG Köln - Urteil vom 20.04.1994
2 Sa 1180/93
Normen:
KSchG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1923/93

LAG Köln - Urteil vom 20.04.1994 (2 Sa 1180/93) - DRsp Nr. 1999/8214

LAG Köln, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 2 Sa 1180/93

DRsp Nr. 1999/8214

1. Eine Änderungskündigung kommt wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig erst dann in Betracht, wenn für den Arbeitgeber keine Möglichkeit besteht, mit weniger einschneidenden Maßnahmen das mit der Änderungskündigung bezweckte Ziel zu erreichen. 2. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hat eine irrtümlich zu hohe Eingruppierung des Arbeitnehmers dadurch zu korrigieren, daß er fortan die Vergütung nach der von ihm für zutreffend gehaltenen niedrigeren Vergütungsgruppe zahlt.

Normenkette:

KSchG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Klägerin ist aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.08.1989 als Angestellte bei dem Beklagten beschäftigt. Sie ist in der Redaktion des vom Beklagten herausgegebenen Bevölkerungsschutz Magazin eingesetzt. Der Beklagte beschäftigt bundesweit etwa 800 Arbeitnehmer, 50 von ihnen sind in der Niederlassung Bonn tätig.