Die Parteien, deren Arbeitsverhältnis dem Einheitlichen Manteltarifvertrag für die Brauereien in Nordrhein-Westfalen vom 29. 08. 1995 (EMTV) unterfällt, streiten um den Zeitpunkt, zu dem ihr Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat. Der Kläger, der seit März 1996 arbeitsunfähig war und ab April 1997 Krankengeld bezogen hat, hatte am 30. 05.1996 beim Rentenversicherungsträger die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt, die ihm mit Beschluß vom 27. 03. 1997 bewilligt wurde - und zwar rückwirkend ab dem 01. 04. 1996. Die Zahlungen nahm der Rentenversicherungsträger ab dem 01. 05. 1997 auf. Im EMTV heißt es hierzu in § 21 Zf. 5.:
"Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer (... ) eine unbefristete Erwerbsunfähigkeltsrente bezieht (... )."
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|