LAG Köln - Urteil vom 17.03.1995
13 Sa 1247/94
Normen:
BAT § 22 Abs. 3 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 2 KSchG Nr. 15
NZA-RR 1996, 11
ZTR 1995, 420
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 491/93

LAG Köln - Urteil vom 17.03.1995 (13 Sa 1247/94) - DRsp Nr. 1999/8203

LAG Köln, Urteil vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 1247/94

DRsp Nr. 1999/8203

Auch die lediglich korrigierende Rückgruppierung, die durch eine irrtümliche Eingruppierung veranlaßt wird, setzt im öffentlichen Dienst eine Änderungskündigung voraus, wenn die - unrichtige - Vergütungsgruppe im schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich in Bezug genommen worden war (im Anschluß an BAG, AP Nr. 13 zu § 1 KSchG -Betriebsbedingt Kündigung, evtl. gegen BAGE 38, 291 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG - Tarifverträge: Bundesbahn).

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 3 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die fünf Kläger sind gewerbliche Arbeitnehmer der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Sie werden seit 1978 und früher für die Luftwaffe der Bundeswehr eingesetzt - und zwar in der Instandsetzungsstaffel das Jagdbombergerschwaders 31 in N. Dort werden sie als Mechaniker für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Bodengeräten tätig ("Luftfahrzeug-Bodengeräte-Mechaniker C"). Auf ihr Arbeitsverhältnis ist der MTB II samt seinen Ergänzungen anwendbar - zum Teil kraft Tarifbindung, im übrigen kraft einzelvertraglicher Vereinbarung. Die Parteien streiten um ihre tarifgerechte Eingruppierung. Ihre Arbeitsverträge (Bl. 110 ff. d.A.) weisen die Lohngruppe III aus - mit Ausnahme des Klägers zu 3. (Lohngruppe IV). Im Laufe der Zeit stiegen alle in die Lohngruppe II auf.