Die fünf Kläger sind gewerbliche Arbeitnehmer der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Sie werden seit 1978 und früher für die Luftwaffe der Bundeswehr eingesetzt - und zwar in der Instandsetzungsstaffel das Jagdbombergerschwaders 31 in N. Dort werden sie als Mechaniker für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Bodengeräten tätig ("Luftfahrzeug-Bodengeräte-Mechaniker C"). Auf ihr Arbeitsverhältnis ist der MTB II samt seinen Ergänzungen anwendbar - zum Teil kraft Tarifbindung, im übrigen kraft einzelvertraglicher Vereinbarung. Die Parteien streiten um ihre tarifgerechte Eingruppierung. Ihre Arbeitsverträge (Bl. 110 ff. d.A.) weisen die Lohngruppe III aus - mit Ausnahme des Klägers zu 3. (Lohngruppe IV). Im Laufe der Zeit stiegen alle in die Lohngruppe II auf.
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