LAG Köln - Urteil vom 15.05.2018
31 O 215/15

LAG Köln - Urteil vom 15.05.2018 (31 O 215/15) - DRsp Nr. 2018/17411

LAG Köln, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 31 O 215/15

DRsp Nr. 2018/17411

Tenor

I.

Die Klage ist gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten kartellrechtliche Schadensersatzansprüche für Aufträge über den Bezug von Gleisoberbaumaterialien geltend.

Die Klägerin ist ein in Köln ansässiges Unternehmen, welches den öffentlichen Nahverkehr in der Stadt Köln verantwortet.

Die Beklagte zu 1) ist seit vielen Jahren tätig in der Planung sowie im Bau und Vertrieb von Weichen, Kreuzungen und sonstigen Konstruktionen für Eisen-, Stadt- und Feldbahnen. Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) ist die W1 GmbH & Co. KG, die bis 2003 als Weichenbau W GmbH & Co. KG firmierte.

Die Beklagte zu 2) ist Teil des S Konzerns, dem größten Anbieter von Gleisoberbaumaterialien in Deutschland. Jedenfalls von 2001 bis Mai 2011 bot sie das gesamte Spektrum von Oberbaumaterialien an.

Die Beklagten zu 3) - 6) gehören zum voestalpine-Konzern, dem zweitgrößten Anbieter von Gleisoberbaumaterialien in Deutschland. Jedenfalls in dem zuvor genannten Zeitraum waren sie ebenfalls als Hersteller bzw. Anbieter von Oberbaumaterialien tätig.

Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Beklagten zu 2) - 6) wird auf den Vortrag der Klägerin auf S. 6 - 9 der Klageerweiterung vom 28.06.2015, (Bl. 529 ff. d. A.) Bezug genommen.

I. II.