ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3530/96
LAG Köln - Urteil vom 15.05.1998 (11 Sa 1353/97) - DRsp Nr. 2000/2059
LAG Köln, Urteil vom 15.05.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 1353/97
DRsp Nr. 2000/2059
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»Die Aufzählung der Sozialindikatoren in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG n. F. ist abschließend und verbietet eine sie verdrängende Berücksichtigung anderer sozialer Gesichtspunkte (z.B. Verhinderung von Doppelkündigungen von Ehepartnern im selben Betrieb). Auch eine Betriebsvereinbarung kann gem. § 1 Abs. 4KSchG mit Bindung für die Gerichte nur festlegen, wie die sozialen Gesichtspunkte "nach Absatz 3 Satz 1" im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, nicht aber, daß Indikatoren abweichend vom Gesetz oder zusätzlich zu ihm zuberücksichtigen sind.