LAG Köln - Urteil vom 06.09.2011
12 Sa 466/11
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7987/10

LAG Köln - Urteil vom 06.09.2011 (12 Sa 466/11) - DRsp Nr. 2011/18880

LAG Köln, Urteil vom 06.09.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 466/11

DRsp Nr. 2011/18880

Die Regelung in einem Formulararbeitsvertrags, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, „im monatlichen Durchschnitt 120 Stunden zu arbeiten“ verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil diese Klausel den Kläger unangemessen benachteiligt und ist intransparent gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Da somit eine Vereinbarung von durchschnittlich 120 Stunden insgesamt unwirksam ist, ist die Vertragslücke nach § 306 Abs. 2 BGB in der Form auszufüllen, dass im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis anzunehmen ist.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2011 - 10 Ca 7987/10 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 584,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den zeitlichen Umfang der Beschäftigung des Klägers sowie über Entgeltdifferenzen.