LAG Köln - Urteil vom 04.07.1997
11 Sa 838/96
Normen:
BGB § 320 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 705 ; PBefG § 13 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 731/96

LAG Köln - Urteil vom 04.07.1997 (11 Sa 838/96) - DRsp Nr. 2000/2206

LAG Köln, Urteil vom 04.07.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 838/96

DRsp Nr. 2000/2206

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»1. Wie die Übernahme der Konzessionsträgerschaft in einem Handwerksbetrieb ist auch die Einbringung der persönlichen Eignungsvoraussetzungen nach dem Personenbeförderungsgesetz in ein Unternehmen, um dem Inhaber den gewerbsmäßigen Betrieb von Personenbeförderungen zu ermöglichen, eine vergütungswürdige Leistung, die als solche einen erlaubten Zweck darstellt. 2. Beschränkt sich im Falle der Zf. 1 das Austauschverhältnis auf den dort angegebenen Zweck, ohne daß die Vertragsparteien ernsthaft an eine Arbeitsleistung des Erlaubnisträgers - insbesondere an die vom PBefG vorgesehenen Aufgaben - gedacht haben, wird trotz anderslautender Benennung des Vertrages kein Arbeitsvertrag, sondern eher ein Gesellschaftsvertrag vorliegen; auf die vereinbarte Gegenleistungspflicht des Betriebsinhabers ist dies jedoch ohne Einfluß.