Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Ehemann der Klägerin war vom 16.03.1965 bis zum 31. 12.1981 als leitender Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Mit dem Arbeitsvertrag war ein "Ruhegehaltsvertrag" vom 18.03.1965 (Bl. 10 ff d. A.) verbunden, den die Parteien mit "Ruhegehaltsvertrag" vom 25.06.1994 (Bl. 12 ff. d.A.) änderten. In § 7 der Verträge war jeweils eine Witwenversorgung vorgesehen, die sich nach dem Vertrag vom 25.06.1974 auf 75 % des Ruhegehalts des Herrn T. belaufen sollte.
Am 23.05.1961 schloß der Ehemann der Klägerin mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.1981. Dort ist in Ziffer 4) bestimmt:
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