LAG Köln - Urteil vom 03.03.1997
3 Sa 56/96
Normen:
BetrAVG § 3 ; BGB §§ 812, 817 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 189
NZA-RR 1997, 397
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 29.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2049/95

LAG Köln - Urteil vom 03.03.1997 (3 Sa 56/96) - DRsp Nr. 1999/8216

LAG Köln, Urteil vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 3 Sa 56/96

DRsp Nr. 1999/8216

1. Ein Verstoß gegen das Abfindungsverbot hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. 2. War dem Arbeitgeber das Abfindungsverbot unbekannt, kann er gegenüber dem Betriebsrentenanspruchs mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Abfindungsbetrages aufrechnen. 3. Die Beweislast trägt insofern der Arbeitnehmer.

Normenkette:

BetrAVG § 3 ; BGB §§ 812, 817 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus betrieblicher Altersversorgung.

Der Ehemann der Klägerin war vom 16.03.1965 bis zum 31. 12.1981 als leitender Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Mit dem Arbeitsvertrag war ein "Ruhegehaltsvertrag" vom 18.03.1965 (Bl. 10 ff d. A.) verbunden, den die Parteien mit "Ruhegehaltsvertrag" vom 25.06.1994 (Bl. 12 ff. d.A.) änderten. In § 7 der Verträge war jeweils eine Witwenversorgung vorgesehen, die sich nach dem Vertrag vom 25.06.1974 auf 75 % des Ruhegehalts des Herrn T. belaufen sollte.

Am 23.05.1961 schloß der Ehemann der Klägerin mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.1981. Dort ist in Ziffer 4) bestimmt: