Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine der Klägerin erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus den Personalakten zu entfernen.
Die Klägerin ist als Arbeiterin der Beklagten in der Kunststoffproduktion beschäftigt. Im Oktober 1987 erkrankte die Klägerin für längere Zeit. Die ersten sechs Wochen der Erkrankung endeten am Freitag, 27.11.1987. Dieser Tag war als voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit in der letzten Bescheinigung ausgewiesen, die die Klägerin der Beklagten vorgelegt hatte.
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