LAG Köln - Beschluss vom 29.08.2011
2 Ta 243/11
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1289/11

LAG Köln - Beschluss vom 29.08.2011 (2 Ta 243/11) - DRsp Nr. 2011/18878

LAG Köln, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 243/11

DRsp Nr. 2011/18878

Einzelfall, PKH mit teilweiser Erfolgsaussicht, teilweise unschlüssiger Klage.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.07.2011 - 5 Ca 1289/11 d - teilweise wie folgt abgeändert:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Klageantrags zu 5) in Höhe von 780,00 - gewährt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzlich noch anhängiges Klageverfahren mit insgesamt sieben verschiedenen Klageanträgen. Er ist am 1984 geboren, verheiratet und Student. Seit dem 01.03.2008 steht er in einem Arbeitsverhältnis zu Beklagten. Der Kläger erhielt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Stundenlohn von 6,30 -, später von 6,50 - netto ausgezahlt. Hierbei wurden 400,00 - pro Monat über eine Lohnabrechnung Netto als Aushilfshilfslohn geleistet. Weitere wechselnde Beträge erhielt der Kläger nach seiner Angabe als Schwarzgeld.