LAG Köln - Beschluss vom 27.09.2012
11 Ta 138/12
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4178/11

LAG Köln - Beschluss vom 27.09.2012 (11 Ta 138/12) - DRsp Nr. 2012/21824

LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 138/12

DRsp Nr. 2012/21824

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2012 - 8 Ca 4178/11 - dahin gehend abgeändert, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht, da kein einzusetzendes Einkommen vorhanden ist.

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerechte Beschwerde ist begründet.

Der Kläger bezieht zum maßgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,70 € monatlich. Abzusetzen sind jedenfalls der Unterhaltsfreibetrag für die Partei von 411,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO), die nachgewiesene Mietbelastung von 510,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) sowie die Tilgungskosten für die Anschaffung des PKW von 423,56 € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO). Die Darlehenstilgungen sind abzugsfähig, denn die Anschaffung des Kraftfahrzeugs nebst Kreditaufnahme erfolgte vor Prozessbeginn und die Höhe der Zins- und Tilgungsraten hält sich im Rahmen des Angemessenen.

Bereits aufgrund dieser Belastungen verbleibt kein einzusetzendes Einkommen, so dass dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Vorinstanz: ArbG Köln, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4178/11