LAG Köln - Beschluß vom 18.02.1998 (7 TaBV 66/97) - DRsp Nr. 2000/2216
LAG Köln, Beschluß vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 7 TaBV 66/97
DRsp Nr. 2000/2216
»Bei einem Antrag auf gerichtliche Errichtung einer Einigungsstelle nach § 76BetrVG muß der Antragsteller sein Begehren an die Einigungsstelle klarstellen. Er kann die Feststellung, daß die Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht offensichtlich sei im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG, nicht dadurch erreichen, daß er sein Begehren an die Einigungsstelle im Unklaren läßt.«