LAG Köln - Beschluß vom 14.04.1994
7 Ta 12/94
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 428
MDR 1994, 841
NZA 1994, 1104
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 8918/92

LAG Köln - Beschluß vom 14.04.1994 (7 Ta 12/94) - DRsp Nr. 2000/1934

LAG Köln, Beschluß vom 14.04.1994 - Aktenzeichen 7 Ta 12/94

DRsp Nr. 2000/1934

"Die Tabelle zu § 115 ZPO ist verfassungswidrig geworden. Bis zur Entscheidung des BVerfG sind die Werte der Tabelle um 300,- DM zu erhöhen."

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

Der (Prozeßkostenhilfe-)Beschluß des Arbeitsgerichts (monatliche Raten von 90 DM) ist vom Kläger mit der Beschwerde angefochten worden. Er will offenbar in erster Linie erreichen, daß er die Prozeßkosten überhaupt nicht zu zahlen braucht. Die Beschwerde ist gemäß § 127 ZPO statthaft. Sie ist nur zum Teil begründet.

1. Bei der Gewährung der staatlichen Prozeßkostenhilfe (Kostenbefreiung oder Gestattung von Ratenzahlungen) sind Einkommen und Belastungen der Prozeßpartei zu berücksichtigen nach Maßgabe der §§ 115 und 120 ZPO.

2. Der Kläger bezieht nach seinen Angaben ein Arbeitslosengeld von monatlich 1.047 DM. Außerdem ist davon auszugehen, daß er mietfrei bei seiner Mutter wohnt (vgl. Schreiben des Gerichts vom 16.02.1994). Das ist ein geldwerter Vorteil und daher ebenfalls zu berücksichtigen, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Er ist letztlich mit 18 % der 1.047 DM zu bewerten, vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 51. Aufl., § 115 Rdn. 21. 18 % von 1.047 DM sind 188 DM. 1.047 DM + 188 DM sind 1.235 DM.

3. Die vom Kläger geltend gemachten Belastungsposten sind nicht abzuziehen: