I. Die Parteien haben um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten fristgerecht ausgesprochenen Kündigung vom 31.01.1995 gestritten. Auf Antrag vom 20.02.1995 wurde der Klägerin durch Beschluß vom 19.04.1995 für die Feststellungsklage Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Am 29.05.1995 wurde der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt. In dem Vergleich wurden auch Vereinbarungen über die von der Klägerin bewohnte Werkswohnung getroffen. Auf Antrag der Prozeßbevollmächtigten wurde der Streitwert für das Verfahren auf drei Monatseinkommen = 6.000,00 DM und für den Vergleich mit Rücksicht auf den Mehrwert auf 12.000,00 DM festgesetzt. Durch Beschluß vom 29.05.1995 wurde der Klägerin auch für den Abschluß des Vergleichs vom 29.05.1995 Prozeßkostenhilfe bewilligt.
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