I. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren ist in § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmt, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO nur dann bewilligt werden kann, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein solcher nicht zu ersetzender Nachteil ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil konnte daher nicht eingestellt werden.
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