LAG Köln - Beschluss vom 12.06.2002
4 Sa 480/02
Normen:
ArbGG §52 I ; ZPO § 769 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1230
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2851/01

LAG Köln - Beschluss vom 12.06.2002 (4 Sa 480/02) - DRsp Nr. 2002/15384

LAG Köln, Beschluss vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 480/02

DRsp Nr. 2002/15384

»Auf § 769 ZPO ist § 62 I ArbGG entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

ArbGG §52 I ; ZPO § 769 ;

Gründe:

I. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren ist in § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmt, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO nur dann bewilligt werden kann, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein solcher nicht zu ersetzender Nachteil ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil konnte daher nicht eingestellt werden.