Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin ist eine Großforschungseinrichtung. Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat.
Im Betrieb der Antragsgegnerin gelten der Tarifvertrag für die Angestellten der GMD GmbH (MTV Ang-GMD) von 02.10.1974 und dazu gehörende Änderungstarifverträge sowie der Tarifvertrag für die Arbeiter der GMD GmbH (MTV Arb-GMD) vom 07.09.1978 mit Änderungstarifverträgen.
Gemäß § 2 MTV Ang-GMD gelten für die unter diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten die für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten des Bundes jeweils geltenden Tarifvorschriften, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Gemäß § 3 MTV Ang-GMD gilt § 11 BAT mit der Maßgabe, daß eine wissenschaftliche Nebentätigkeit, die den Aufgabenbereich der GMD betrifft, der vorherigen Genehmigung der GMD bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn berechtigte Interessen der GMD berührt werden. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen.