LAG Köln - Beschluß vom 11.01.1995
8 TaBV 55/94
Normen:
BetrVG § 80 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 234
LAGE § 80 BetrVG 1972 Nr 15
NZA 1995, 443
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 9/94

LAG Köln - Beschluß vom 11.01.1995 (8 TaBV 55/94) - DRsp Nr. 2000/1932

LAG Köln, Beschluß vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 8 TaBV 55/94

DRsp Nr. 2000/1932

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber keine Auskunft darüber verlangen, welchem Arbeitnehmer eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden ist bzw. erteilt werden wird und auf welche Art und welchen Umfang der Arbeit sie sich erstreckt.

Normenkette:

BetrVG § 80 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist eine Großforschungseinrichtung. Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat.

Im Betrieb der Antragsgegnerin gelten der Tarifvertrag für die Angestellten der GMD GmbH (MTV Ang-GMD) von 02.10.1974 und dazu gehörende Änderungstarifverträge sowie der Tarifvertrag für die Arbeiter der GMD GmbH (MTV Arb-GMD) vom 07.09.1978 mit Änderungstarifverträgen.

Gemäß § 2 MTV Ang-GMD gelten für die unter diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten die für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten des Bundes jeweils geltenden Tarifvorschriften, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Gemäß § 3 MTV Ang-GMD gilt § 11 BAT mit der Maßgabe, daß eine wissenschaftliche Nebentätigkeit, die den Aufgabenbereich der GMD betrifft, der vorherigen Genehmigung der GMD bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn berechtigte Interessen der GMD berührt werden. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen.