I. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Rechtspfleger die im Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 26.08.1994 angesetzte Erörterungsgebühr abgesetzt mit der Begründung, im Verhandlungstermin vom 04. Juli 1994 habe keine Erörterung im Sinne von § 31 Abs. 1 Ziffer 4 BRAGO stattgefunden, weil der Beklagte in diesem Verhandlungstermin nicht zugegen gewesen sei, Erörterung im Sinne von § 31 BRAGO meine eine solche mit dem Streitgegner und nicht solche mit dem Gericht.
II. Die gemäß §
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