Der Kläger ist aufgrund einer als "Arbeitsvertrag" bezeichneten schriftlichen Vereinbarung vom 29.11.1990 als Musiklehrer bei der Beklagten mit einer Unterrichtsverpflichtung von einer Stunde (45 Minuten) wöchentlich beschäftigt. Bis Juli l9898 unterrichtete er drei Stunden wöchentlich. Er fordert von der Beklagten für die Zeit ab 01.01.1988 Vergütung auf der Grundlage das
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