Die Parteien streiten darüber, ob für die Ehefrau das Klägers eine Anwartschaft auf eine betriebliche Witwenrente besteht.
Die Beklagte betreibt mit zur Zeit 189 Mitarbeitern eine Privatbrauerei. Der am 26.11 1931 geborene Kläger war bei ihr ab 01.01.1968 bis zum 31.12.1994 beschäftigt. Bei seinem Ausscheiden bekleidete er die Position das Leiters der Technik. Sein Gehalt belief sich zuletzt auf 11.138,33 DM.
Am 28.09.1967 schlossen die Parteien einen Dienstvertrag. Hinsichtlich der Altersversorgung trafen sie unter § 8 folgende Vereinbarung:
Die Brauerei gewährt Herrn T. eine betriebliche Altersversorgung. Bei Dienstantritt erhält Herr T. hierüber eine gesonderte Zusage. Die Altersversorgung ist wie folgt ausgestattet:
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