LAG Hamm - Urteil vom 26.08.2020
4 Sa 1924/19
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2220-18

LAG Hamm - Urteil vom 26.08.2020 (4 Sa 1924/19) - DRsp Nr. 2024/9177

LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 1924/19

DRsp Nr. 2024/9177

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.11.2019 - 3 Ca 2220/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung und einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs sowie den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) aufgrund eines (Teil-)Betriebsübergangs.

Der am 22.04.1993 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2010 war er bei der Beklagten zu 1) als Prozesstechniker tätig und bezog zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.653,00 Euro brutto.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.