Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.04.2010 –
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2009 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Maschinenbedienerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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