LAG Hamm - Urteil vom 25.11.2010
8 Sa 1054/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 349/10

LAG Hamm - Urteil vom 25.11.2010 (8 Sa 1054/10) - DRsp Nr. 2011/3402

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1054/10

DRsp Nr. 2011/3402

Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlender Unterrichtung des Betriebsrats zur Auswahlentscheidung unter Herausnahme der für eine Teilzeitarbeit geeigneten und bereiten Arbeitnehmer und unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu den Auswahlkriterien) »Sieht der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Interessenausgleich mit Namensliste das Recht des Arbeitgebers vor, zur Entlassung vorgesehenen Vollzeitkräften bei besonderer Eignung anstelle der Kündigung eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten, so setzt eine entsprechende Handhabung die ergänzende Unterrichtung des Betriebsrats über Auswahlkriterien und Person der von der Kündigung verschonten Arbeitnehmer sowie die Mitteilung der Auswahlgründe im Sinne des § 1 III 2 KSchG im Kündigungsschutzprozess voraus.«

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.04.2010 – 6 Ca 349/10 – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2009 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Maschinenbedienerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.