LAG Hamm - Urteil vom 25.06.2002
18 (11) Sa 1295/01
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2003, 53
EzA-SD 2002, 8
LAGReport 2002, 293
NZA-RR 2003, 8
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 731/01

LAG Hamm - Urteil vom 25.06.2002 (18 (11) Sa 1295/01) - DRsp Nr. 2009/8414

LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 18 (11) Sa 1295/01

DRsp Nr. 2009/8414

([Kein] Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Mobbing) »1. Mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. 2. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise.«

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.07.2001 - 1 Ca 731/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatz-, Schmerzensgeld-, Unterlassungs- und Verpflichtungsansprüche im Zusammenhang mit von der Klägerin behaupteten Mobbinghandlungen der Beklagten.

Die am 23.01.12xx geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie hat eine Berufsausbildung als Elektrikerin abgeschlossen.