LAG Hamm - Urteil vom 24.05.2017
4 Sa 1400/16
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 488/16

LAG Hamm - Urteil vom 24.05.2017 (4 Sa 1400/16) - DRsp Nr. 2018/5162

LAG Hamm, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 1400/16

DRsp Nr. 2018/5162

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.10.2016 - 2 Ca 488/16 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie ist auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Reparatur von Zylinderkopfsystemen und anderen Komponenten für große Verbrennungsmotoren, wie sie in Schiffen, Lokomotiven, Kraftstationen oder Öl-/Gasanlagen eingesetzt werden, tätig.

Der Kläger wurde zum 01.06.2004 eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen Anwendung.