Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits insgesamt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger tarifgerecht zu vergüten und die tarifliche Sonderzahlung für 2016 in ungekürzter Höhe zu erbringen.
Der Kläger ist seit dem 22.01.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 16.06.2004 (Bl. 6, 7 d. A.) zugrunde. In Nr. 3 des Arbeitsvertrags findet sich folgende Regelung:
Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels, die Gesamtbetriebsvereinbarungen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
In Nr. 5 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien ein Bruttoentgelt von 1.769 Euro mit folgendem Zusatz:
Tarifentgelt: Euro 1.769
Tarifgruppe: L II b im 3. Berufs-/Tätigkeitsjahr,
Stufungsdatum: 22.01.2002
Der über das Tarifentgelt hinausgehende und nicht ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Betrag ist eine freiwillige Leistung von S - und kann auf Erhöhung des Tarifentgeltes angerechnet werden.
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