LAG Hamm - Urteil vom 21.01.2002
19 Sa 1596/01
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 38
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2997/01

LAG Hamm - Urteil vom 21.01.2002 (19 Sa 1596/01) - DRsp Nr. 2006/2238

LAG Hamm, Urteil vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 19 Sa 1596/01

DRsp Nr. 2006/2238

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Der Kläger war langjährig bei der Beklagten an deren Firmensitz in N. beschäftigt. Im Rahmen einer Betriebsverlegung wurde dem Kläger am 21.01.2000 zum 31.12.2000 gekündigt. Er wurde nach Ausspruch der Kündigung unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.

Gegen diese Kündigung wehrte sich der Kläger in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Arnsberg (- 1 Ca 152/00 -). In außergerichtlicher Verhandlungen schlossen die Parteien am 08.05.2000 einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, der in der Sitzung des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 10.05.2000 protokolliert wurde und folgenden Wortlaut hat (Bl. 24 d. A.):

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch fristgerechte, arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung vom 21.01.2000 mit dem 31.12.2000 enden wird.

2. Der Kläger bleibt bis dahin unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche unwiderruflich freigestellt. Anderweitiger Verdienst wird nicht angerechnet.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, bis zum Ausscheiden ordnungsgemäß inklusive des Weihnachts- und Urlaubsgeldes das vertraglich vereinbarte Gehalt abzurechnen und das sich ergebende Nettogehalt an den Kläger auszuzahlen.