LAG Hamm - Urteil vom 19.05.1994
16 (10) Sa 1545/93
Normen:
BGB §§ 123, 242, 779 ; ZPO § 138 ;
Fundstellen:
BB 1994, 2072
BB 1995, 2117
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 25.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 606/93

LAG Hamm - Urteil vom 19.05.1994 (16 (10) Sa 1545/93) - DRsp Nr. 2000/1926

LAG Hamm, Urteil vom 19.05.1994 - Aktenzeichen 16 (10) Sa 1545/93

DRsp Nr. 2000/1926

"1. Bei Vergleichserörterungen im Kündigungsschutzprozess ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, von sich aus die Tatsache einer Anschlussbeschäftigung zu offenbaren. Die dahingehende Frage des Gerichts oder des Arbeitgebers muß er jedoch wahrheitsgemäß beantworten. 2. Dem Arbeitgeber ist jedoch auch bei wahrheitswidriger Beantwortung dieser Frage dann kein Schaden entstanden, wenn die Höhe der vereinbarten Abfindung nach den in der arbeitsgerichtlichen Praxis üblichen Regeln bestimmt worden ist."

Normenkette:

BGB §§ 123, 242, 779 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung eines Teils der an diese wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Prozessvergleichs gezahlten Abfindung.

Durch Urteil vom 25.06.1993, auf das zu näheren Darstellung des Sach- und Streitstands verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Schadensersatzanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Kündigungsschutzprozess nicht verpflichtet gewesen sei, die eventuell von der Klägerin gestellte Frage danach, ob sie, die Beklagte, eine Anschlussbeschäftigung habe, wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine entsprechende Offenbarungspflicht bestehe nicht. Die Frage sei deshalb nicht zulässig gewesen.