Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung eines Teils der an diese wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Prozessvergleichs gezahlten Abfindung.
Durch Urteil vom 25.06.1993, auf das zu näheren Darstellung des Sach- und Streitstands verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Schadensersatzanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Kündigungsschutzprozess nicht verpflichtet gewesen sei, die eventuell von der Klägerin gestellte Frage danach, ob sie, die Beklagte, eine Anschlussbeschäftigung habe, wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine entsprechende Offenbarungspflicht bestehe nicht. Die Frage sei deshalb nicht zulässig gewesen.
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