LAG Hamm - Urteil vom 19.03.2003
14 Sa 1441/02
Fundstellen:
LAGReport 2003, 362
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 16.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 237/02

LAG Hamm - Urteil vom 19.03.2003 (14 Sa 1441/02) - DRsp Nr. 2006/2374

LAG Hamm, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 14 Sa 1441/02

DRsp Nr. 2006/2374

Tatbestand:

Der Kläger bekämpft seine fristlose Entlassung und fordert die Weiterzahlung von Arbeitsentgelt. Die Beklagte fordert im Wege der Widerklage Schadensersatz.

Die Beklagte vertreibt in ihrem Autohaus in H4xx, in welcher neun Mitarbeiter beschäftigt sind, u. a. Kraftfahrzeuge der englischen Nobelmarke Jaguar.

Der 1965 geborene Kläger, verheiratet und Vater eines Kindes, der bislang in einer Mercedes Benz Niederlassung beschäftigt war, wechselte zum 01.04.2001 als Automobilverkäufer für die Marke Jaguar in die Dienste der Beklagten. Für das erste Beschäftigungsjahr war ein Monatsfestgehalt von 6.500,-- DM (3.323,40 EUR) vereinbart. Außerdem durfte er ein Fahrzeug aus dem Bestand der Beklagten privat nutzen. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsverhältnisses wird auf den zur Akte gereichten Anstellungsvertrag vom 26.02.2001 Bezug genommen.