LAG Hamm - Urteil vom 19.03.1993
10 Sa 1511/92
Fundstellen:
BB 1993, 1593
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 290/92

LAG Hamm - Urteil vom 19.03.1993 (10 Sa 1511/92) - DRsp Nr. 1998/4102

LAG Hamm, Urteil vom 19.03.1993 - Aktenzeichen 10 Sa 1511/92

DRsp Nr. 1998/4102

1. Der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten bei der Gewährung von langfristigen Baudarlehen und Arbeitgeberdarlehen kann gegen das Verbot der unterschiedlichen Behandlung von Teilzeitkräften gegenüber Vollzeitkräften gem. § 2 Abs. 1 BeschFG und gegen das mittelbare Diskriminierungsverbot des Art. 119 EWG-Vertrag verstoßen. 2. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei der Gewährung von Arbeitgeberdarlehen liegt nicht schon dann vor, wenn die Darlehensgewährung eine Bindung des - vollbeschäftigten - Arbeitnehmers an den Betrieb bezwecken soll. 3. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, Art. 119 EWG-Vertrag bei der Gewährung von Arbeitgeberdarlehen hat - nach einer ergänzenden Vertragsauslegung - zur Folge, daß dem Teilzeitbeschäftigten ein Darlehen der Höhe nach anteilig im Verhältnis der wöchentlichen Arbeitszeit zu der wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft gewährt werden muß.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Darlehen zu Sonderkonditionen zu gewähren.