LAG Hamm - Urteil vom 17.09.2009
11 Sa 20/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 184; TVG § 4 Abs.1; TVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 443
EWiR § 1 KSchG 1/2010, 401
Vorinstanzen:

LAG Hamm - Urteil vom 17.09.2009 (11 Sa 20/09) - DRsp Nr. 2010/353

LAG Hamm, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 20/09

DRsp Nr. 2010/353

Nichtige betriebsbedingte Kündigung bei Verstoß gegen tarifliches Kündigungsverbot zur Beschäftigungssicherung; Ausschluss nachträglicher Zustimmung der Gewerkschaft bei tarifvertraglichem Zustimmungserfordernis) 1. Bestimmt ein Tarifvertrag zur Sanierung und Beschäftigungssicherung, dass während der Laufzeit der Sanierungsvereinbarung nur mit Zustimmung der Gewerkschaft (be-triebsbedingt) gekündigt werden kann, so muss die für die Wirksamkeit der Kündigung erforderliche Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung erklärt werden. 2. Eine nach Zugang der Kündigung erteilte Zustimmung der Gewerkschaft wirkt nicht gemäß § 184 BGB auf den Zeitpunkt der Kündigung zurück. Die Kündigung, die ohne die tarifvertraglich bestimmte Zustimmung erklärt worden ist, ist nach allgemeinen zivil-rechtlichen Grundsätzen nicht genehmigungsfähig sondern nichtig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.11.2008 - 6 Ca 1986/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 184; TVG § 4 Abs.1; TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 11.07.2008 zum 31.12.2008.