Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.09.2011 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, welche die Beklagte auf den Vorwurf bzw. Verdacht eines Diebstahls stützt. Ferner macht der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits und Zahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend.
Der im Jahre 1952 geborene, mit einem GdB von 70 als Schwerbehinderter anerkannte, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 19.06.1975 im Betrieb der beklagten Handelsgesellschaft als Lagerist im Lager H1 mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.900,-- € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer.
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