LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2000
4 Sa 1469/99
Fundstellen:
DB 2000, 1923
DZWIR 2000, 457
ZInsO 2001, 384
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 1850/98 - 22.6.1999,

LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2000 (4 Sa 1469/99) - DRsp Nr. 2006/2360

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 1469/99

DRsp Nr. 2006/2360

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen Wiedereinstellungsanspruch.

Der Kläger war seit August 1979 bei der Firma M........-C.........., Inhaber H....... F..........., in den Räumen N...................... .. in D............ als Verkaufsleiter zu einem Gehalt von zuletzt 4.300,00 DM brutto beschäftigt. Die Firma M........-C....-......... betrieb einen Fachmarkt für Unterhaltungselektronik und Haustechnik in der Form eines Einzelhandelsgeschäfts und verkaufte Computer, Radios, Fernsehgeräte, Hifi-Anlagen und Autoradios. Mit Schreiben vom 25.06.1998 kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.12.1998 mit der Begründung, daß sie den Betrieb spätestens zum 31.01.1999 stillege. Tatsächlich wurde der Betrieb, der in eine Werkstatt mit sechs Arbeitnehmern und eine Verkaufsstätte mit fünf Arbeitnehmern gegliedert war, zum 30.09.1998 geschlossen.

Am 27.11.1998 schaltete die Beklagte in der Lippischen Landeszeitung, in Lippe Aktuell und in der Bildzeitung eine Doppelseite, eine sogenannte Panoramaseite, über die Neueröffnung eines Fachmarkts für Unterhaltungselektronik unter dem Namen M.......-Markt ab 28.11.1998 in den Räumen N.................. ... in D........ .