LAG Hamm - Urteil vom 11.02.1992
2 Sa 1615/91
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2075
DB 1992, 2640
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 33
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 17.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 362/91

LAG Hamm - Urteil vom 11.02.1992 (2 Sa 1615/91) - DRsp Nr. 1999/7754

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 1615/91

DRsp Nr. 1999/7754

1. Der Arbeitgeber hat seiner Wartepflicht im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung genügt, wenn der Betriebsrat sich innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht äußert. 2. Diese Wartefrist endet im Regelfall mit Dienstschluß der Personalverwaltung am letzten Tag der nach § 188 Abs. 2 BGB zu bestimmenden Wochenfrist, deren Lauf durch die ordnungsgemäße Einleitung des Anhörungsverfahrens in Gang gesetzt wird. 3. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für nach Dienstschluß der Personalverwaltung eingehende Betriebsratsschreiben einen Nachtbriefkasten einzurichten.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht die mangelnde soziale Rechtfertigung der Kündigung der Beklagten vom 30.01.1991 zum 30.09.1991 und einer weiteren am 27.05.1991 vorsorglich erklärten Kündigung zum 31.12.1991 geltend.

Die am 12.03.1947 geborene, geschiedene Klägerin war seit dem 01.10.1969 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Seit dem 01.04.1974 wurde sie auf der Zechenanlage H. in G. B. in der Personalverwaltung eingesetzt. Ihr oblag die Kontrolle der Arbeitserlaubnisse der ausländischen Arbeitnehmer sowie die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Bereich der Lohnfortzahlung. Zuletzt betrug ihr Bruttomonatsgehalt 3.792,-- DM.