LAG Hamm - Urteil vom 08.09.2007
4 Sa 906/07
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 759/06

LAG Hamm - Urteil vom 08.09.2007 (4 Sa 906/07) - DRsp Nr. 2023/14110

LAG Hamm, Urteil vom 08.09.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 906/07

DRsp Nr. 2023/14110

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.02.2007 - 3 Ca 759/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Arbeitsentgeltansprüche aus einem Vergleich.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Er arbeitet in der 37-Stunden-Woche gegen einen Stundenlohn von 14,96 €. Die wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich auf jeweils acht Stunden montags bis donnerstags und fünf Stunden freitags. Das Arbeitsentgelt ist jeweils am 15. des Folgemonats fällig.