Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.01.2011,
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Nettovergütungsansprüchen in rechnerisch unstreitiger Höhe.
Der Kläger war langjährig bei der T1 S1 E1 AG beschäftigt. Infolge einer Betriebsänderung schloss dieses Unternehmen am 04.05.2009 einen Sozialplan ab, dem eine freiwillige Ergänzungsvereinbarung (im Folgenden: Ergänzungsvereinbarung) vom selben Datum zugehörig war. Wegen des Inhalts des Sozialplans und der Ergänzungsvereinbarung wird auf Blatt 35 – 44 d. A. Bezug genommen. Die Ergänzungsvereinbarung sieht für die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer die Option vor, zur Beklagten zu wechseln, die eine Transfergesellschaft betreibt. In Vollzug der Ergänzungsvereinbarung schlossen die Parteien unter Einbeziehung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers einen dreiseitigen Vertrag, der zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vom 01.05.2010 bis zum 30.04.2011 führte. Art. 2 § 7 des Arbeitsvertrages (im Folgenden: § 7 Arbeitsvertrag), wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 6 – 16 d. A. Bezug genommen wird, regelt Folgendes:
"§ 7
Vergütung; Fälligkeit
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