LAG Hamm - Urteil vom 04.05.2011
3 Sa 660/10
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 512/09

LAG Hamm - Urteil vom 04.05.2011 (3 Sa 660/10) - DRsp Nr. 2011/12053

LAG Hamm, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 660/10

DRsp Nr. 2011/12053

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.11.2009 – 2 Ca 512/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen auf die Einkommenssteuern und den Solidaritätszuschlag aus einer Zahlung von 640.000,-- € an den Kläger, die vom Finanzamt als Gehaltszahlung angesehen wurde.

Der Kläger stand bis zum 30.06.2002 als Fußballprofi in einem Vertragsverhältnis zum spanischen Zweitligisten C1 E1, den er zum Ablauf des Vertragsverhältnisses ablösefrei verlassen konnte.

Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt kamerunischer Nationalspieler und nahm im Sommer 2002 für sein Land an der Fußball-Weltmeisterschaft in Japan/Südkorea teil.

Ab Februar/März 2002 bestand ein Interesse des Beklagten, den Kläger zu verpflichten.

Gespräche mit dem Kläger, zunächst anlässlich eines Freundschaftsspieles der kamerunischen Nationalelf in G1 und Anfang Mai 2002 in A2, führten jedoch zu keinem Ergebnis.