Die Parteien streiten darum, ob der Kläger trotz der von der Beklagten angeordneten und vom Arbeitsamt Soest bewilligten Kurzarbeit Anspruch auf ein volles Gehalt für die Zeit vom 01.09.1995 bis 31.03.1997 hat.
Der am 02.02.1969 geborene Kläger war seit dem 01.07.1995 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Er erhielt ein monatliches Gehalt von 7.500,-- DM brutto. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer von der Beklagten am 29.09.1996 erklärten Kündigung am 31.03.1997.
Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat nicht gebildet.
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