LAG Hamm - Urteil vom 02.04.1998
16 Sa 1505/97
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1216
BRAK-Mitt 1998, 208
DB 1998, 1092
LAGE § 11 ArbGG 1979 Nr. 13
NZA 1998, 612
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 20.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2554/96

LAG Hamm - Urteil vom 02.04.1998 (16 Sa 1505/97) - DRsp Nr. 1999/7735

LAG Hamm, Urteil vom 02.04.1998 - Aktenzeichen 16 Sa 1505/97

DRsp Nr. 1999/7735

Ein Angestellter der DGB-Rechtsschutz-GmbH kann ohne Änderung der DGB-Satzung zwar vor den Landesarbeitsgerichten nicht als satzungsgemäß bestellter Verbandsvertreter i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auftreten. Die allen Rechtssekretären des DGB durch notarelle Erklrärung des DGB-Vorsitzenden Schulte und des Mitglieds des DGB-Bundesvorstands Dickhausen vom 23.3.1998 erteilte Legitimationsvollmacht berechtigt diese jedoch, die Prozeßvertretung für den DGB wahrzunehmen, auch ohne daß die Satzung des DGB geändert worden wäre.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger trotz der von der Beklagten angeordneten und vom Arbeitsamt Soest bewilligten Kurzarbeit Anspruch auf ein volles Gehalt für die Zeit vom 01.09.1995 bis 31.03.1997 hat.

Der am 02.02.1969 geborene Kläger war seit dem 01.07.1995 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Er erhielt ein monatliches Gehalt von 7.500,-- DM brutto. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer von der Beklagten am 29.09.1996 erklärten Kündigung am 31.03.1997.

Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat nicht gebildet.