LAG Hamm - Beschluß vom 19.03.1997
3 TaBV 86/96
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 84/95

LAG Hamm - Beschluß vom 19.03.1997 (3 TaBV 86/96) - DRsp Nr. 1999/7738

LAG Hamm, Beschluß vom 19.03.1997 - Aktenzeichen 3 TaBV 86/96

DRsp Nr. 1999/7738

Beansprucht der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben einen bestimmten Personal Computer mit bestimmter Ausstattung, muß er darlegen (und ggf. unter Beweis stellen), daß gerade dieser Computer für die Bewältigung seiner Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Andernfalls hat der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat grundsätzlich nur einen von ihr auszuwählenden PC nebst Drucker zur Verfügung zu stellen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht Dortmund am 20.10.1995 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob einem Betriebsrat von der Arbeitgeberin ein PC nebst Drucker zur Verfügung gestellt werden muß.

Die Antragsgegnerin des Verfahrens ist eine KG mit Sitz in U. (künftig: Arbeitgeberin), die mit 110 Arbeitnehmern (Stand: Januar 1996) ein Werk der stahlverarbeitenden Industrie (Stahlzieherei, Kaltwalzwerk, Bandhärterei) betreibt. Der Antragsteller des Verfahrens ist der von der Belegschaft des Werkes gewählte fünfköpfige Betriebsrat (künftig: BR), dessen Vorsitzender Herr H. ist.