A.
In dem beim Arbeitsgericht Dortmund am 20.10.1995 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob einem Betriebsrat von der Arbeitgeberin ein PC nebst Drucker zur Verfügung gestellt werden muß.
Die Antragsgegnerin des Verfahrens ist eine KG mit Sitz in U. (künftig: Arbeitgeberin), die mit 110 Arbeitnehmern (Stand: Januar 1996) ein Werk der stahlverarbeitenden Industrie (Stahlzieherei, Kaltwalzwerk, Bandhärterei) betreibt. Der Antragsteller des Verfahrens ist der von der Belegschaft des Werkes gewählte fünfköpfige Betriebsrat (künftig: BR), dessen Vorsitzender Herr H. ist.
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