LAG Hamm - Beschluß vom 12.02.1997
3 TaBV 57/96
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 19.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 20/95

LAG Hamm - Beschluß vom 12.02.1997 (3 TaBV 57/96) - DRsp Nr. 1999/7739

LAG Hamm, Beschluß vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 3 TaBV 57/96

DRsp Nr. 1999/7739

Hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine diesem zumutbare Mitbenutzungsmöglichkeit an den eigenen PCs angeboten, die schon von ihm genutzt werden, muß sie dem Betriebsrat einen von ihm auszuwählenden Personal Computer nebst Drucker zur Verfügung stellen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht Siegen am 27.07.1995 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob einem Betriebsrat von der Arbeitgeberin ein PC nebst Drucker zur Verfügung gestellt werden muß.

Die Antragsgegnerin des Verfahrens ist eine GmbH (künftig: Arbeitgeberin), die in der Bundesrepublik Deutschland neun Selbstbedienungswarenhäuser im Einzelhandel betreibt. In ihrem Warenhaus in S. beschäftigt sie damit einschließlich der Teilzeitkräfte 210 Arbeitnehmer. Der Antragsteller des Verfahrens ist der von der Belegschaft im S. Warenhaus gewählte siebenköpfige Betriebsrat (künftig: BR), dessen Vorsitzende Frau K. von ihrer betrieblichen Tätigkeit zu Gunsten der Betriebsratstätigkeit ganz freigestellt ist.

Aufgrund eines am 15.03.1995 gefaßten entsprechenden Beschlusses begehrt der BR von der Arbeitgeberin die Zurverfügungstellung eines PC nebst Drucker. Der BR schrieb dazu der Arbeitgeberin zuletzt unter dem 01.06.1995:

Betriebsrat

W. 01.06.95

An die

Geschäftsleitung im Hause W.

Schreiben. vom 20.03.95

Sehr geehrte Herren,