A.
In dem beim Arbeitsgericht Siegen am 27.07.1995 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob einem Betriebsrat von der Arbeitgeberin ein PC nebst Drucker zur Verfügung gestellt werden muß.
Die Antragsgegnerin des Verfahrens ist eine GmbH (künftig: Arbeitgeberin), die in der Bundesrepublik Deutschland neun Selbstbedienungswarenhäuser im Einzelhandel betreibt. In ihrem Warenhaus in S. beschäftigt sie damit einschließlich der Teilzeitkräfte 210 Arbeitnehmer. Der Antragsteller des Verfahrens ist der von der Belegschaft im S. Warenhaus gewählte siebenköpfige Betriebsrat (künftig: BR), dessen Vorsitzende Frau K. von ihrer betrieblichen Tätigkeit zu Gunsten der Betriebsratstätigkeit ganz freigestellt ist.
Aufgrund eines am 15.03.1995 gefaßten entsprechenden Beschlusses begehrt der BR von der Arbeitgeberin die Zurverfügungstellung eines PC nebst Drucker. Der BR schrieb dazu der Arbeitgeberin zuletzt unter dem 01.06.1995:
Betriebsrat
W. 01.06.95
An die
Geschäftsleitung im Hause W.
Schreiben. vom 20.03.95
Sehr geehrte Herren,
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|