LAG Hamm - Beschluß vom 07.07.1994
8 Ta 303/94
Normen:
BGB §§ 133, 611 ;
Fundstellen:
AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 8
NZA 1995, 229
Vorinstanzen:
I. ArbG Paderborn - Urteil vom 5. Mai 1994 - 1 Ca 223/94 -,

LAG Hamm - Beschluß vom 07.07.1994 (8 Ta 303/94) - DRsp Nr. 1999/7743

LAG Hamm, Beschluß vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 8 Ta 303/94

DRsp Nr. 1999/7743

Hat der Arbeitgeber einem erkrankten Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt, es müsse Personal wegen schlechter Auftragslage vorübergehend reduziert werden, weshalb einzelne Belegschaftsmitglieder nunmehr rückständigen Urlaub nähmen oder ihren Wehrdienst anträten, und schließt er daran die Bitte an, sich nach der Wiedergenesung für einige Zeit arbeitslos zu melden, so liegt darin mangels Suspendierung jedenfalls dann keine Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer überdies in Aussicht gestellt wird, im Falle der Geschäftsbelebung umgehend benachrichtigt zu werden.

Normenkette:

BGB §§ 133, 611 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers rechtswirksam gekündigt hat. Der Kläger hat vorsorglich um nachträgliche Klagezulassung gebeten.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1988 als Tischler beschäftigt und hat zuletzt ein Monatseinkommen von 3.500,-- DM erzielt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 5 Arbeitnehmer. Sie hat unter dem 12.01.1994 folgendes Schreiben an den Kläger gerichtet, das am 13.01.1994 zugegangen ist:

"Sehr geehrter Herr K.,

die derzeitige wirtschaftliche Lage, sowie der schlechte Auftragseingang erfordern es, daß wir unser Personal vorübergehend reduzieren müssen.