ArbG Dortmund, vom 15.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 44/82
LAG Hamm - Beschluß vom 06.05.1982 (8 Ta 93/82) - DRsp Nr. 1992/11808
LAG Hamm, Beschluß vom 06.05.1982 - Aktenzeichen 8 Ta 93/82
DRsp Nr. 1992/11808
1. Wendet sich der Arbeitnehmer in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten gegen mehrere hintereinander ausgesprocheneaußerordentliche Kündigungen desselben Arbeitsverhältnisses, so kann bei der Streitwertfestsetzungnicht jeweils der Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG voll ausgeschöpft werden.2. Der im Kündigungsschutzprozess nach der heute überwiegenden Auffassung regelmäßig zutreffende Wertnach Maßgabe des Vierteljahreseinkommens trifft nur auf das zuerst anhängig gemachte Verfahren zu.3. Für den daneben anhängig gemachten zweiten Kündigungsschutzprozess, der eine wenige Wochen nach derersten außerordentlichen Kündigung ausgesprochene weitere außerordentliche Kündigung zum Gegenstand hat, ist der einfache Betrag des Monatseinkommens als Streitwert festzusetzen.