LAG Hamm - Beschluss vom 05.05.2023
14 Ta 368/22
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 10.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 269/22

LAG Hamm - Beschluss vom 05.05.2023 (14 Ta 368/22) - DRsp Nr. 2024/9365

LAG Hamm, Beschluss vom 05.05.2023 - Aktenzeichen 14 Ta 368/22

DRsp Nr. 2024/9365

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 10. Oktober 2022 (2 Ca 269/22) aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für derzeit zulässig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das Land A die Kosten der Streithilfe.

Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 202,50 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte und den Streithelfer zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Vergütung in Höhe von 675,00 Euro netto für den Monat März 2022. In dieser Höhe hat die Beklagte einen Einbehalt von der auszuzahlenden Vergütung vorgenommen, weil sie der Auffassung ist, dass sie dem Kläger für die Zeit einer behördlich angeordneten Quarantäne vom 4. bis 14. Februar 2022 aufgrund eines positiven Covid-19-Test nicht zur Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG verpflichtet gewesen sei. Denn der Kläger habe - unstreitig - keine Corona-Schutzimpfung nachgewiesen. Eine Entschädigung nach § 56 IfSG für die Zeit der behördlichen Quarantäneanordnung im Februar 2022 habe ihm deswegen nicht zugestanden.