ArbG Iserlohn, vom 30.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1850/85
LAG Hamm - Beschluß vom 03.04.1986 (8 Ta 25/86) - DRsp Nr. 2000/3965
LAG Hamm, Beschluß vom 03.04.1986 - Aktenzeichen 8 Ta 25/86
DRsp Nr. 2000/3965
1. Die nach Anhängigmachung eines Kündigungsschutzprozesses über eine betriebsbedingte Kündigung eingereichte Klage gegen eine vier Monate später nachgeschobene ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist nicht - wie das Ausgangsverfahren - mit dem dreifachen, sondern mit dem zweifachen Betrag des Monatsentgelts zu bewerten.2. Der Beschäftigungsanspruch ist im jüngeren Verfahren nicht - wie im Ausgangsverfahren - mit dem doppelten Monatsentgelt, sondern mit vier Dritteln eines Monatsentgelts zu bewerten, da der Beschäftigungsanspruch regelmäßig mit zwei Dritteln des Wertes des Feststellungsanspruchs in Ansatz zu bringen ist.