» Die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG will erreichen, daß der für die Existenz des ArbNehmers besonders bedeutsame Kündigungsschutzprozeß aus sozialen Gründen nicht mit einem zu hohen Kostenrisiko verbunden ist. Diese Zielsetzung wurde durchkreuzt, wenn die Höhe einer nach den §§ 9, 10 KSchG festzulegenden Abfindung bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt würde (BAGE 8, 350). Diese Rechtspr. hat im Jahre 1975 dazu geführt, die Unbeachtlichkeit der Abfindungshöhe für die Streitwertfestsetzung ausdrücklich im Gesetz festzuschreiben. Es widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, wenn die bezifferte Abfindungsforderung zur Erhöhung des Streitwertes des Kündigungsschutzprozesses führen würde, ganz abgesehen davon, daß auf diese Weise der Gebührenschneiderei Tür und Tor geöffnet würde.
Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen neben dem Kündigungsfeststellungsantrag hilfsweise ein vertraglich festgelegter Abfindungsanspruch oder eine Entlassungsentschädigung aus einem Rationalisierungsschutzabkommen oder Sozialplan gefordert wird, wie das Beschwerdegericht bereits entschieden hat (MDR 1982, 259). «
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