» Die Kl. haben aufgrund eines Unterhaltstitels gegen den bei dem Bekl. tätigen Schuldner eine Lohnpfändung ausgebracht und.. die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung von monatlich 580 DM.. verlangt. Das ArbG ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich hierbei um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen i.S. des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG handelte, deren Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag zu bemessen ist.
Die Erwägung des BeschwF., daß in derartigen Prozessen im Kern um eine Unterhaltsforderung gestritten werde, die nach §
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