(a) "...Prinzipielle Erwägungen stehen der beantragten einstweiligen Verfügung [auf Untersagung der Fortführung eines von der Gewerkschaft ausgerufenen Streiks] nicht entgegen. ... Die Tarifpartner können für die Dauer von Arbeitskämpfen keinen gerichtsfreien Raum beanspruchen. Die verfassungsrechtlich garantierte Arbeitskampffreiheit erzwingt keine andere Beurteilung. Die Garantie besteht nur für rechtmäßige Arbeitskämpfe. Werden rechtswidrige Kampfmaßnahmen ergriffen, kann das Gericht in dringenden Fällen auf Antrag einschreiten (Brox-Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl. Rdnrn. 264 ff. m.w.A.). ...
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