LAG Hamburg - Urteil vom 29.06.2001
6 Sa 9/01
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ; BAT § 54 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs. 2 ; StGB § 331 ; StGB § 332 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 544/99

LAG Hamburg - Urteil vom 29.06.2001 (6 Sa 9/01) - DRsp Nr. 2003/4782

LAG Hamburg, Urteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 6 Sa 9/01

DRsp Nr. 2003/4782

»1. Eine fristlose Verdachtskündigung ist unwirksam, wenn die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer bei der Anhörung den Verdacht nur pauschal, nicht aber unter Nennung der einzelnen ihr bekannten Verdachtsmomente mitgeteilt hat. 2. Ein Arbeitnehmer erklärt nicht seine mangelnde Bereitschaft, an der Aufklärung eines Verdachts mitzuwirken, wenn er nach der nur pauschalen Mitteilung des Verdachts erklärt, dass er sich auf Anraten seiner Anwalts vorerst nicht zum Verdacht äußern wolle. 3. Das an sich zulässige Nachschieben von nach Ausspruch der Kündigung bekannt gewordener Verdachtsmomente führt bei einer Verletzung der Anhörungspflicht vor Ausspruch der Kündigung auch dann nicht zu deren Wirksamkeit, wenn der Arbeitnehmer zu den nachträglich bekannt gewordenen Verdachtsmomenten angehört und der Personalrat insofern erneut beteiligt worden ist. Der Schutzzweck der Anhörungspflicht gebietet es, dass vor der Ausspruch der Kündigung eine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden hat.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ; BAT § 54 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs. 2 ; StGB § 331 ; StGB § 332 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.